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   BGH, 09.02.1987 - II ZR 104/86   

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https://dejure.org/1987,1040
BGH, 09.02.1987 - II ZR 104/86 (https://dejure.org/1987,1040)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1987 - II ZR 104/86 (https://dejure.org/1987,1040)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1987 - II ZR 104/86 (https://dejure.org/1987,1040)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rangrücktritt eines Gesellschafters hinsichtlich einer Darlehensbürgschaft als kapitalersetzende Leistung im Überschuldungsstatus und Aktivierung des daraus resultierenden Freistellungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 32a, § 64; HGB § 129a, § 130a
    Berücksichtigung einer Rangrücktrittserklärung im Überschuldungsstatus der GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen, GmbHG § 64 Satz 1, Rangrücktritt, Überschuldung, Verzicht, Vor 1.1.2008, Zahlungen nach Insolvenzreife

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1697
  • NJW-RR 1987, 872 (Ls.)
  • ZIP 1987, 574
  • MDR 1987, 646
  • BB 1987, 728
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.1985 - II ZR 280/84

    Rückgewähr von Sicherheiten für ein kapitalersetzendes Darlehen

    Auszug aus BGH, 09.02.1987 - II ZR 104/86
    Dieses Verhältnis kehrt sich um, wenn ein Gesellschafter durch Übernahme der Bürgschaft eine kapitalersetzende Leistung erbringt oder in Fällen, in denen die Bürgschaft bisher nicht den Charakter von Kapitalersatz hatte, mit der Gesellschaft einen Rangrücktritt vereinbart; solange diese Voraussetzungen vorliegen, hat nunmehr nicht mehr der Bürge gegen die Gesellschaft einen Freistellungsanspruch, sondern umgekehrt diese gegen den Bürgen (vgl. Sen. Urt. v. 14.10.1985 - II ZR 280/84, WM 1986, 18, 19, für den Fall der kapitalersetzenden Bürgschaft).
  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 58/86

    Erstreckung des Rückzahlungsverbots auf in der Absicht der Krisenfinanzierung

    Auszug aus BGH, 09.02.1987 - II ZR 104/86
    Denn der Bürge hat im Verhältnis zum Schuldner nicht an dessen Stelle zu leisten, sondern nur dessen Kredit zu sichern (vgl. Sen. Urt. v. 9.10.1986 - II ZR 58/86, WM 1986, 1554, 1555).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    aa) Ein Rangrücktritt wird vielfach zwischen einem Gesellschafter als Inhaber einer Darlehens- oder sonstigen Drittforderung und seiner Gesellschaft vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 - II ZR 104/86, NJW 1987, 1697; Priester, DB 1991, 1917, 1920).
  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

    Zweck einer Rangrücktrittsvereinbarung wie vorliegend ist regelmäßig, den Ausweis einer Überschuldung im handels- und konkursrechtlichen Sinne zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Februar 1987 II ZR 104/86, Der Betrieb --DB-- 1987, 979).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    Denn in entsprechender Höhe stünde dem ein Freistellungsanspruch der F. P. GmbH gegen den Angeklagten B. K. gegenüber (vgl. dazu BGH NJW 1987, 1697, 1698; 1997, 3171, 3172).
  • OLG Stuttgart, 06.12.2006 - 14 U 55/05

    Insolvenzverwalterklage aus eigenkapitalersetzender Leistung des

    Infolge des Rangrücktritts war damit der Regressanspruch der B.-W. GbR gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zu passivieren; gegenüber der Darlehensforderung der Kreissparkasse O. konnte der gegen die Beklagten nach den Grundsätzen des Kapitalersatzrechts bestehende Freistellungsanspruch (BGH NJW 1992, 1166; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 165) aktiviert werden (BGH NJW 1987, 1697; Scholz/K. Schmidt §§ 32a, 32b Rn. 176; K. Schmidt ZIP 1999, 1821, 1825).

    War die Sicherheit eigenkapitalersetzend, ergibt sich diese Rechtsfolge kraft Gesetzes; das Verhältnis zwischen Schuldner und Bürgen kehrt sich um (BGH NJW 1987, 1697).

  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Sinn und Zweck der Rangrücktrittsvereinbarung ist es im wesentlichen, den Ausweis einer Überschuldung im Überschuldungsstatus nach § 63 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bzw. §§ 130 a, 177 a HGB und damit die Eröffnung des Konkursverfahrens zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9. Februar 1987 II ZR 104/86, Der Betrieb - DB - 1987, 979; Betriebs-Berater - BB - 1987, 728).
  • BFH, 18.10.1989 - IV B 149/88

    Zur Frage der gewinnerhöhenden Auflösung einer Verbindlichkeit aufgrund einer

    Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 1987 II ZR 104/86 (Betriebs-Berater - BB - 1987, 728, Der Betrieb - DB - 1987, 979) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 18. Juli 1986 11 U 77/84 (BB 1987, 1817) führt eine Rangrücktrittsvereinbarung mit dem im Streitfall vereinbarten Inhalt dazu, daß im Überschuldungsstatus (§ 130a HGB) die im Rang zurücktretende Forderung vom Schuldner nicht als Verbindlichkeit passiviert werden muß.
  • OLG Köln, 17.12.2009 - 8 U 27/09

    Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters gegen den steuerlichen Berater

    Ein solcher Rangrücktritt verringert die Summe der Verbindlichkeiten sofort und nicht erst dann, wenn der Gesellschafter die Gesellschaftsschuld tilgt und nunmehr von der Gesellschaft seine Aufwendungen nicht ersetzt bekommt, weil er für die Dauer der Überschuldung darauf verzichtet hat (BGH NJW 1987, 1697 f.).
  • OLG Naumburg, 01.08.2003 - 7 Wx 2/03

    Formwechselnde Umwandlung einer ehemaligen LPG in eine eingetragene

    Einigkeit besteht aber darin, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung, wenn sie bestimmten Anforderungen genügt, und zwar denen die denjenigen des § 16 Abs. 3 des DMBilG entsprechen, was vorliegend der Fall ist, eine sonst gegebene Überschuldung der Gesellschaft beseitigt (Teller, a.a.O., S. 143; BFH, a.a.O.; BGH DB 1987, 979 und BGHZ 146, 264 ff. (271); Clemm/Nonnenmacher in Beck Bil-Komm, 3. A., § 247 Rdn. 232).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2003 - 3 U 37/99

    GmbH: Passivierung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Überschuldungsbilanz

    Nach der für 1995 geltenden Rechtslage reichte eine Rangrücktrittsvereinbarung des Inhalts aus, dass die Darlehensverbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder aus einem etwaigen Liquiditätsüberschuss zu erfüllen sei (noch 1997 einhellige Meinung laut Hachenburg, a.a.O., Rdnr. 46 a; BGH NJW 87, 1697; OLG Hamburg WM 86, 1110).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.1996 - 5 Ss 303/96
    Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Gesellschafter durch die Gestellung von Sicherheiten die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft abgesichert und aufgrund einer Vereinbarung mit dieser klargestellt hat, daß er im Innenverhältnis bereit ist, die Darlehensschuld gegenüber Dritten zu tilgen (vgl. BGH NJW 1987, 1697, 1698; OLG Hamburg WM 1986, 1110; Schulze/Osterloh a.a.O.).
  • FG Hessen, 12.09.2005 - 11 K 3284/04

    Auflösung; GmbH; Fortsetzungsbeschluss; Überschuldung - Auflösung einer

  • OLG Düsseldorf, 18.02.1999 - 6 U 38/98
  • OLG Hamm, 21.04.1994 - 27 U 31/93
  • OLG Bremen, 26.08.1998 - 1 U 18/98

    Anspruch auf Schadensersatz infolge der Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu einer

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